4. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Der Präsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. -9- Zustellung an: […]