Insgesamt kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet hat. Die Voraussetzungen zur Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO sind damit nicht erfüllt. 3.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.