Dass der Verwaltungsrat B._____ nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung erschien, kann damit auch nicht als Desinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Gang des Verfahrens ausgelegt werden. Zudem geht aus dem Schreiben vom 4. Dezember 2024 hervor, dass die Durchführung der Hauptverhandlung am vorgesehenen Termin mit der Bestellung eines Mitarbeiters als Vertreter der Beschwerdeführerin gerade hätte ermöglicht werden sollen, was für deren Interesse an der Fortführung des Verfahrens spricht. Der bestellte Vertreter C.___