3.2.2. Die Vorladung betreffend die Beschwerdeführerin enthielt damit keinerlei Anordnungen betreffend die Erscheinungspflicht einer bestimmten natürlichen Person als Vertretung der Beschwerdeführerin. Auch zuvor wurde keine natürliche Person als alleinige Vertretung der Beschwerdeführerin bestimmt. Auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2024 erfolgte überdies keine Reaktion und es erging insbesondere kein Hinweis, dass der vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Vollmacht als Vertreter eingesetzte C._____ möglicherweise als für die Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht geeignet erachtet werden könnte.