Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Art. 205 Abs. 3 StPO)." B._____ wurde mit separater Vorladung (mit Belehrung zur Erscheinungspflicht gemäss Art. 205 Abs. 1-3 StPO) als Auskunftsperson vorgeladen. Einen Hinweis, dass (nur) er als Vertreter der Beschwerdeführerin vorgesehen sei, enthielt die Vorladung nicht. -7-