"Bleibt die Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 Strafprozessordnung)." "Erscheinungsplicht: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO).