Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 286 E. 2.2, BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3 sowie BGE 140 IV 82 E. 2.3 und 2.5). 3.2. 3.2.1. Mit Vorladung vom 6. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin (ohne Nennung einer konkreten für sie handelnden natürlichen Person) als beschuldigte Person vorgeladen. Die Vorladung enthielt folgende Hinweise: