3. 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Verlangt wird, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art.