2.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass C._____ über eine vollumfängliche Vollmacht verfüge. C._____ sei gerade auch wegen seiner Kompetenz beauftragt worden, die Vertretung der Beschwerdeführerin wahrzunehmen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens habe. Das Gegenteil sei der Fall. Die Beschwerdeführerin habe kein Interesse gehabt, das Verfahren durch ein Verschiebungsgesuch in die Länge zu ziehen, weshalb ein vollumfänglich bevollmächtigter Vertreter zum Termin aufgeboten worden sei.