Die Beschwerdeführerin sei mit Vorladung vom 6. November 2024 ausdrücklich auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden. Dennoch seien weder ein Verschiebungsgesuch noch überprüfbare Unterlagen eingereicht worden, welche die Notwendigkeit der Absenz ihrer Vertretung an diesem Tag belegen würde. Aus der mangelnden Instruktion von C._____ müsse zudem geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin kein wirkliches Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens habe. Die Säumnis der Beschwerdeführerin gelte daher als unentschuldigt, weshalb die Einsprache als i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zurückgezogen gelte und das Verfahren als erledigt abzuschreiben sei.