__ die Beschwerdeführerin überhaupt hätte vertreten sollen, da er technischer Leiter der Beschwerdeführerin sei, sich nicht mit administrativen Belangen befasse, sich nur zwischendurch und kurzzeitig in den Büroräumlichkeiten aufhalte und bezüglich der Strafsache nicht instruiert worden sei. C._____ sei damit nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor dem Strafgericht legitimiert. Damit sei zur Hauptverhandlung keine rechtsgültige Vertretung der Beschwerdeführerin erschienen. Die Beschwerdeführerin sei mit Vorladung vom 6. November 2024 ausdrücklich auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen worden.