betreffend die Beschwerdeführerin verfüge. An der fehlenden Vertretungsmacht würde auch die ausgestellte Vollmacht nichts ändern, da sich diese einzig auf das vorliegende Strafverfahren beziehe und keine (von Art. 112 Abs. 1 StPO vorausgesetzte) uneingeschränkte Vertretungsmacht begründe. Zudem sei fraglich, wie C._____ die Beschwerdeführerin überhaupt hätte vertreten sollen, da er technischer Leiter der Beschwerdeführerin sei, sich nicht mit administrativen Belangen befasse, sich nur zwischendurch und kurzzeitig in den Büroräumlichkeiten aufhalte und bezüglich der Strafsache nicht instruiert worden sei.