Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die (wenn auch nur in Kopie eingereichte und aus dem Handelsregister nicht ersichtliche) Vollmacht betreffend D._____ nicht bestehen könnte. Dass diese auch die Ermächtigung zur Unterzeichnung der vorliegenden Beschwerdeschrift umfasst, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Jedenfalls wurde die durch D._____ unterzeichnete Beschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zumindest nachträglich im Namen der Beschwerdeführerin durch den Verwaltungsrat genehmigt. Es ist damit von einer rechtsgültig erhobenen Beschwerde auszugehen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten.