erstinstanzlichen Gerichts angefochten wird und keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 geltend, dass die Beschwerde durch eine nicht vertretungsberechtigte Person eingereicht worden sei. 1.3.2. Die Beschwerde wurde im Namen der Beschwerdeführerin erhoben und durch D._____ unterzeichnet.