Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend eine verfahrensabschliessende Verfügung eines -4-