Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.52 (ST.2024.134; STA.2024.3939) Art. 89 Entscheid vom 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____ AG, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Dezem- gegenstand ber 2024 betreffend Rückzug der Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ AG -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 9. August 2024 wurde die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn zu einer Busse von Fr. 60.00 verurteilt. Zudem wurden ihr Kosten von Fr. 222.00 auferlegt. 1.2. Mit Eingabe vom 19. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Verwaltungsrat B._____, Einsprache gegen den Strafbefehl. 1.3. Am 10. Oktober 2024 überwies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Strafbefehl als Anklageschrift zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Zofingen. 2. 2.1. Mit Vorladung vom 6. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin als Beschuldigte zur Hauptverhandlung vom 9. Dezember 2024 vorgeladen. B._____ wurde mit separater Vorladung als Auskunftsperson vorgeladen. 2.2. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte die Beschwerdeführerin, han- delnd durch den Verwaltungsrat B._____, mit, dass dieser aufgrund kurz- fristig aufgetretener familiärer Ereignisse nicht persönlich an der Hauptver- handlung erscheinen könne und der Termin durch den bevollmächtigten Mitarbeiter C._____ wahrgenommen werde. Dem Schreiben wurde eine schriftliche Vollmacht betreffend C._____ beigelegt. 2.3. Am 9. Dezember 2024 fand vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zo- fingen die Hauptverhandlung statt. B._____ blieb der Verhandlung fern. Stattdessen erschien C._____. 2.4. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 schrieb der Präsident des Bezirks- gerichts Zofingen das Verfahren infolge Rückzugs der Einsprache als erle- digt von der Kontrolle ab und stellte fest, dass der Strafbefehl STA2 ST.2024.3939 der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. August 2024 in Rechtskraft erwachsen sei. -3- 3. 3.1. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin (han- delnd durch D._____) Beschwerde ("Widerspruch") gegen die ihr am 16. Dezember 2022 zugestellte Verfügung des Präsidenten des Bezirksge- richts Zofingen vom 9. Dezember 2024 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung. 3.2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm die Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.3. Mit Eingabe vom 7. Januar 2025 verzichtete der Präsident des Bezirksge- richts Zofingen auf eine Vernehmlassung. 3.4. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 erstattete die Beschwerdeführerin (han- delnd durch den Verwaltungsrat B._____) eine Stellungnahme und reichte Kopien von Vollmachten betreffend D._____ und betreffend C._____ ein. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. 1.1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 3 Abs. 6 lit. a und § 65 Abs. 1 und 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aar- gau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen (lit. a) oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Ent- scheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 (lit. b) zum Gegenstand hat. Dem gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb der Präsident der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts als Verfahrensleiter allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 1.2. Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstin- stanzlichen Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Ent- scheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem vorliegend eine verfahrensabschliessende Verfügung eines -4- erstinstanzlichen Gerichts angefochten wird und keine Beschwerdeaus- schlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO bestehen, ist die Beschwerde zulässig. 1.3. 1.3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm macht mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2025 geltend, dass die Beschwerde durch eine nicht vertretungs- berechtigte Person eingereicht worden sei. 1.3.2. Die Beschwerde wurde im Namen der Beschwerdeführerin erhoben und durch D._____ unterzeichnet. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 bezeichnete die Beschwerdeführerin, handelnd durch deren Verwaltungsrat B._____, D._____ als zur Vertretung der Beschwerdeführerin berechtigt und beantragte die "abermalige Auf- nahme des Verfahrens". Der Eingabe wurde eine (vom Verwaltungsrat B._____ unterzeichnete) Kopie einer in englischer Sprache verfassten Voll- macht vom 23. August 2016 beigelegt, gemäss welcher D._____ (neben der Führung von Vertragsverhandlungen sowie dem Abschluss bzw. der Erfüllung von Verträgen bezüglich noch zu bezeichnender Projekte) unter anderem zur Prozessführung für die Beschwerdeführerin oder zur Manda- tierung von Rechtsanwälten hierfür ermächtigt sei ("D._____ is also fully authorized to initiate lawsuit for and on behalf of the company and to em- power attorney-at-law to do so in order to act for the company"). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die (wenn auch nur in Kopie ein- gereichte und aus dem Handelsregister nicht ersichtliche) Vollmacht betref- fend D._____ nicht bestehen könnte. Dass diese auch die Ermächtigung zur Unterzeichnung der vorliegenden Beschwerdeschrift umfasst, erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. Jedenfalls wurde die durch D._____ un- terzeichnete Beschwerde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zumin- dest nachträglich im Namen der Beschwerdeführerin durch den Verwal- tungsrat genehmigt. Es ist damit von einer rechtsgültig erhobenen Be- schwerde auszugehen. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist damit einzutreten. 2. 2.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen begründete die angefochtene Verfügung zusammengefasst damit, dass gemäss Auszug aus dem Han- delsregister B._____ der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei und alleine über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfüge. Dagegen sei C._____ nicht Verwaltungsrat und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er über eine uneingeschränkte Vertretungsbefugnis -5- betreffend die Beschwerdeführerin verfüge. An der fehlenden Vertretungs- macht würde auch die ausgestellte Vollmacht nichts ändern, da sich diese einzig auf das vorliegende Strafverfahren beziehe und keine (von Art. 112 Abs. 1 StPO vorausgesetzte) uneingeschränkte Vertretungsmacht be- gründe. Zudem sei fraglich, wie C._____ die Beschwerdeführerin über- haupt hätte vertreten sollen, da er technischer Leiter der Beschwerdefüh- rerin sei, sich nicht mit administrativen Belangen befasse, sich nur zwi- schendurch und kurzzeitig in den Büroräumlichkeiten aufhalte und bezüg- lich der Strafsache nicht instruiert worden sei. C._____ sei damit nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor dem Strafgericht legitimiert. Damit sei zur Hauptverhandlung keine rechtsgültige Vertretung der Beschwerde- führerin erschienen. Die Beschwerdeführerin sei mit Vorladung vom 6. No- vember 2024 ausdrücklich auf die Folgen des Nichterscheinens hingewie- sen worden. Dennoch seien weder ein Verschiebungsgesuch noch über- prüfbare Unterlagen eingereicht worden, welche die Notwendigkeit der Ab- senz ihrer Vertretung an diesem Tag belegen würde. Aus der mangelnden Instruktion von C._____ müsse zudem geschlossen werden, dass die Be- schwerdeführerin kein wirkliches Interesse an der Durchführung des Straf- verfahrens habe. Die Säumnis der Beschwerdeführerin gelte daher als un- entschuldigt, weshalb die Einsprache als i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO zu- rückgezogen gelte und das Verfahren als erledigt abzuschreiben sei. 2.2. Mit Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass C._____ über eine vollumfängliche Vollmacht verfüge. C._____ sei gerade auch wegen seiner Kompetenz beauftragt worden, die Vertretung der Beschwerdefüh- rerin wahrzunehmen. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens habe. Das Gegenteil sei der Fall. Die Beschwerdeführerin habe kein Interesse gehabt, das Ver- fahren durch ein Verschiebungsgesuch in die Länge zu ziehen, weshalb ein vollumfänglich bevollmächtigter Vertreter zum Termin aufgeboten wor- den sei. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verweist in ihrer Beschwerdeant- wort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 2.4. Mit Stellungnahme vom 16. Januar 2025 macht die Beschwerdeführerin, handelnd durch den Verwaltungsrat B._____, geltend, dass C._____ über eine nicht im Handelsregister eingetragene Vollmacht vom 18. August 2015 verfüge. Zusätzlich sei C._____ noch eine besondere Vollmacht ausgestellt und diese dem Gericht vorgelegt worden, obwohl dies gar nicht nötig ge- wesen sei. Die Kompetenz von C._____ habe einzig der Verwaltungsrat zu beurteilen. Der Stellungnahme wurde die Kopie einer Vollmacht betreffend C._____ vom 18. August 2015 beigelegt. -6- 3. 3.1. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das Verfahren gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO als durch Rückzug der Einsprache erledigt abge- schrieben. Gemäss dieser Bestimmung gilt die Einsprache einer Person als zurückgezogen, wenn diese der Hauptverhandlung unentschuldigt fern- bleibt und sich auch nicht vertreten lässt. Verlangt wird, dass die beschul- digte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tra- gen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 286 E. 2.2, BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.3 sowie BGE 140 IV 82 E. 2.3 und 2.5). 3.2. 3.2.1. Mit Vorladung vom 6. November 2024 wurde die Beschwerdeführerin (ohne Nennung einer konkreten für sie handelnden natürlichen Person) als be- schuldigte Person vorgeladen. Die Vorladung enthielt folgende Hinweise: "Bleibt die Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 Strafprozess- ordnung)." "Erscheinungsplicht: Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies dem Ge- richt unverzüglich mitzuteilen. Die Verhinderung ist schriftlich zu be- gründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Eine Vorladung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden. Der Widerruf wird erst dann wirksam, wenn er der vorgeladenen Person mitgeteilt wird (Art. 205 Abs. 3 StPO)." B._____ wurde mit separater Vorladung (mit Belehrung zur Erscheinungs- pflicht gemäss Art. 205 Abs. 1-3 StPO) als Auskunftsperson vorgeladen. Einen Hinweis, dass (nur) er als Vertreter der Beschwerdeführerin vorge- sehen sei, enthielt die Vorladung nicht. -7- Mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Posteingang am 5. Dezember 2024) teilte der Verwaltungsrat B._____ im Namen der Beschwerdeführerin dem Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen mit, dass er am 9. Dezember 2024 aufgrund familiärer Ereignisse nicht zur Hauptverhandlung erschei- nen könne. Damit der Termin dennoch durchgeführt werden könne, habe er den Mitarbeiter C._____, welcher mit allen erforderlichen Vollmachten ausgestattet sei, gebeten, diesen Termin für ihn wahrzunehmen. Am Ter- min werde dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Zudem äusserte sich B._____ zur Sache und legte dem Schreiben eine Vollmacht betreffend C._____ vom 4. Dezember 2024 bei, gemäss welcher dieser ermächtigt sei, den Verwaltungsrat B._____ in der Strafrechtsangelegenheit vor dem Bezirksgericht Zofingen zu vertreten und rechtsverbindlich für die Be- schwerdeführerin aufzutreten. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2024 blieb un- beantwortet. 3.2.2. Die Vorladung betreffend die Beschwerdeführerin enthielt damit keinerlei Anordnungen betreffend die Erscheinungspflicht einer bestimmten natürli- chen Person als Vertretung der Beschwerdeführerin. Auch zuvor wurde keine natürliche Person als alleinige Vertretung der Beschwerdeführerin bestimmt. Auf das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Dezember 2024 erfolgte überdies keine Reaktion und es erging insbesondere kein Hinweis, dass der vom Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin unter Bei- lage einer Vollmacht als Vertreter eingesetzte C._____ möglicherweise als für die Vertretung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren nicht geeignet erachtet werden könnte. Unter diesen Umständen musste der Verwaltungs- rat B._____ nicht davon ausgehen, dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen beim mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 angekündigten und schliesslich auch umgesetzten Vorgehen von einer unzureichenden Vertre- tung der Beschwerdeführerin und entsprechend von einem unentschuldig- ten Fernbleiben der Beschwerdeführerin von der Hauptverhandlung aus- gehen könnte. Dass der Verwaltungsrat B._____ nicht als Vertreter der Be- schwerdeführerin an der Hauptverhandlung erschien, kann damit auch nicht als Desinteresse der Beschwerdeführerin am weiteren Gang des Ver- fahrens ausgelegt werden. Zudem geht aus dem Schreiben vom 4. Dezem- ber 2024 hervor, dass die Durchführung der Hauptverhandlung am vorge- sehenen Termin mit der Bestellung eines Mitarbeiters als Vertreter der Be- schwerdeführerin gerade hätte ermöglicht werden sollen, was für deren In- teresse an der Fortführung des Verfahrens spricht. Der bestellte Vertreter C._____ beanstandete an der Hauptverhandlung, dass zusätzlich zur Busse wegen einer Geschwindigkeitsübertretung Fr. 200.00 hätten gezahlt werden müssen. Der Gegenstand des Strafverfahrens war ihm damit zu- mindest grundsätzlich bekannt. Weitere Fragen etwa zum Erhalt der Ord- nungsbusse oder zu (in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom -8- 4. Dezember 2024 erwähnten) früheren Problemen bei der Postzustellung wurden C._____ nicht gestellt, womit – trotz seiner grundsätzlichen Aufga- ben im technischen Bereich – auch nicht von fehlenden Sachkenntnissen ausgegangen werden kann (vgl. Protokoll Hauptverhandlung GA act. 31). Auch aus der Auswahl des Vertreters bzw. dessen Instruktion kann damit nicht auf fehlendes Interesse der Beschwerdeführerin am Fortgang des Verfahrens geschlossen werden. Insgesamt kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Be- schwerdeführerin auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet hat. Die Vo- raussetzungen zur Annahme der Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO sind damit nicht erfüllt. 3.3. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Der nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführerin ist kein entschädigungspflichti- ger Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung auszurichten ist. Der Präsident entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 9. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler