Fristwiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 4.3. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. November 2023 eingetreten und hat gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: