Vielmehr hatte die Nichteinhaltung dieser Frist zur Folge, dass über die Gültigkeit der Einsprache gestützt auf die Akten ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden wurde (VA act. 6). Die Verfahrenskosten von Fr. 345.00 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegt (VA act. 11), dies deshalb, weil die Vorinstanz richtigerweise feststellte, dass die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO mit der -7- Abgabe der Einsprache beim Schalter der Staatsanwaltschaft Baden am 17. November 2023 (UA act. 14) nicht eingehalten wurde (VA act. 11).