Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden ihm die Verfahrenskosten der Vorinstanz im Umfang von Fr. 345.00 nicht auferlegt, weil er seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht beim Gerichtspräsidium Baden innerhalb der zehntägigen Frist bestätigt hat. Vielmehr hatte die Nichteinhaltung dieser Frist zur Folge, dass über die Gültigkeit der Einsprache gestützt auf die Akten ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden wurde (VA act. 6).