Er bringt im Wesentlichen vor, dass er die zehntägige Frist ganz anders verstanden habe und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er die Bestätigung seines Einspruchs innerhalb der zehntägigen Frist habe einreichen müssen. Aufgrund des von ihm beschriebenen Gesamtkontextes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der zehntägigen Frist meint, welche ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2023 angesetzt wurde. Innert dieser Frist konnte sich der Beschwerdeführer schriftlich zur Gültigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. November 2023 äussern (VA act. 6).