4.2. Ausweislich der Akten wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 2. November 2023 am 6. November 2023 zugestellt (UA act. 12). Damit lief die zehntägige Einsprachefrist am 16. November 2023 ab. Die am 17. November 2023 beim Schalter der Staatsanwaltschaft Baden eingereichte Einsprache vom 16. November 2023 (UA act. 14) erweist sich somit als verspätet, was vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten geblieben ist. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er die zehntägige Frist ganz anders verstanden habe und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er die Bestätigung seines Einspruchs innerhalb der zehntägigen Frist habe einreichen müssen.