3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 20. Dezember 2023 damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO die Einsprache gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schriftlich zu erheben habe. Der Strafbefehl sei ihm am 6. November zugestellt worden. Die Frist sei am 16. November 2023 abgelaufen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit der am 17. November 2023 der Staatsanwaltschaft Baden am Schalter übergebenen Einsprache nicht eingehalten. Die Einsprache sei somit ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen.