lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache mangels Gültigkeit nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft worden, ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. Auf die Beschwerde ist somit – unter dem vorstehend genannten Vorbehalt – einzutreten.