Gegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2023 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2023. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren -5-