Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Verfügung gilt dem Beschwerdeführer als am 3. Januar 2024 zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die am 15. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist fristgerecht erfolgt (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90, Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO sowie § 26 EG StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde innert gewährter Nachfrist formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) nachgereicht worden.