Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Verfügung vom 20. Dezember 2023 hat die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl verneint, womit sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid richtet. Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch das Nichteintreten auf seine Einsprache beschwert und somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig.