3.2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 forderte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer u.a. dazu auf, seine Beschwerde innert 5 Tagen handschriftlich zu unterzeichnen. Dem kam der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 nach. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: