3.2. Dem Beschuldigten wird die Gebühr gemäss lit. a) sowie die Spesen gemäss lit. b) im Gesamtbetrag von Fr. 345.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit nicht handschriftlich unterzeichneter Eingabe vom 14. Januar 2024 (Postaufgabe: 15. Januar 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde, mit dem sinngemässen Begehren, auf die Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.