1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ mit Strafbefehl vom 2. November 2023 wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung) zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tagen Freiheitsstrafen, sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 331.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 6. November 2023 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ am 17. November 2023 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte A._____ mit Brief vom 20. November 2023 mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt und demnach nicht gültig sei. Gleichzeitig räumte sie ihm bis am 30. November 2023 die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen oder daran festzuhalten.