Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2024.4 (ST.2023.247; STA.2023.6550) Art. 56 Entscheid vom 27. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Anfechtungs- Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2023 betreffend gegenstand Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Der Vizepräsident entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Baden verurteilte A._____ mit Strafbefehl vom 2. November 2023 wegen Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 1 SVG (Ge- schwindigkeitsüberschreitung) zu einer Busse von Fr. 120.00, ersatzweise 2 Tagen Freiheitsstrafen, sowie zu den Verfahrenskosten von Fr. 331.00. 1.2. Gegen diesen ihm am 6. November 2023 zugestellten Strafbefehl erhob A._____ am 17. November 2023 Einsprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte A._____ mit Brief vom 20. November 2023 mit, dass die Einsprache verspätet erfolgt und demnach nicht gültig sei. Gleichzeitig räumte sie ihm bis am 30. November 2023 die Möglichkeit ein, die Einsprache zurückzuziehen oder daran festzuhalten. 1.4. Am 27. November 2023 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft Baden mit, dass er an der Einsprache festhalte. 1.5. Mit Überweisungsverfügung vom 28. November 2023 leitete die Staatsan- waltschaft Baden die Einsprache an das Bezirksgericht Baden zur Durch- führung des Hauptverfahrens weiter. 2. 2.1. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2023 setzte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Baden A._____ eine Frist von zehn Tagen an, innert welcher er sich zur Gültigkeit seiner Einsprache, namentlich zu deren Rechtzeitigkeit, äussern konnte. 2.2. A._____ liess sich in der Folge nicht vernehmen. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden verfügte am 20. Dezember 2023: " 1. Auf die Einsprache vom 17. November 2023 wird infolge Ungültigkeit nicht eingetreten. -3- 2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl 2. November 2023 (ST.2023.6550) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 300.00 b) den Spesen von Fr. 45.00 Total Fr. 345.00 3.2. Dem Beschuldigten wird die Gebühr gemäss lit. a) sowie die Spesen gemäss lit. b) im Gesamtbetrag von Fr. 345.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 3. 3.1. Dagegen erhob A._____ (fortan: Beschwerdeführer) mit nicht handschrift- lich unterzeichneter Eingabe vom 14. Januar 2024 (Postaufgabe: 15. Ja- nuar 2024) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde, mit dem sinngemässen Begehren, auf die Einsprache sei einzutreten und er sei von Schuld und Strafe freizuspre- chen. 3.2. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 forderte der Verfahrensleiter der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau den Beschwerdeführer u.a. dazu auf, seine Beschwerde innert 5 Tagen handschriftlich zu unterzeichnen. Dem kam der Beschwerdeführer am 23. Januar 2024 nach. Der Vizepräsident zieht in Erwägung: 1. Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (gemeint: der Schwei- zerischen Strafprozessordnung in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung) gefällt worden, so werden Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Verfügung (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 356 StPO) datiert vom 20. Dezember 2023, weshalb die dage- gen erhobene Beschwerde nach den bis am 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung zu beurteilen ist. -4- 2. 2.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2023. Die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte sind mit Beschwerde anfechtbar; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Mit der Verfügung vom 20. Dezember 2023 hat die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl verneint, womit sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid richtet. Der Beschwerde- führer ist als beschuldigte Person durch das Nichteintreten auf seine Ein- sprache beschwert und somit gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Be- schwerde legitimiert. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Damit ist die Beschwerde zulässig. Die Verfügung gilt dem Beschwerdeführer als am 3. Januar 2024 zugestellt (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die am 15. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergebene Be- schwerde ist fristgerecht erfolgt (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90, Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO sowie § 26 EG StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde innert gewährter Nachfrist formgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) nachgereicht worden. 2.2. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts vom 21. November 2012 der Fall ist, so beurteilt der Verfahrensleiter die Beschwerde allein, wenn diese – wie im vorliegenden Fall – ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). 2.3. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann vom Beschwerde- führer nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat, soll die Beschwer- deinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Dementsprechend sind neue Anträge bzw. eine Erweiterung der bisherigen Anträge und damit des Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390, 543). Gegenstand der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 20. Dezember 2023 bildete einzig die Gültigkeit der Einsprache des Be- schwerdeführers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2023. Folglich ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren -5- lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache mangels Gültigkeit nicht eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei zu Unrecht wegen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft worden, ist auf die Beschwerde hin- gegen nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Verfügung nicht entschieden wurde. Auf die Beschwerde ist somit – unter dem vorstehend genannten Vorbehalt – einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 20. Dezember 2023 damit, dass der Beschwerdeführer gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO die Einsprache gegen den Strafbefehl innert zehn Tagen bei der Staatsanwaltschaft schrift- lich zu erheben habe. Der Strafbefehl sei ihm am 6. November zugestellt worden. Die Frist sei am 16. November 2023 abgelaufen. Diese Frist habe der Beschwerdeführer mit der am 17. November 2023 der Staatsanwalt- schaft Baden am Schalter übergebenen Einsprache nicht eingehalten. Die Einsprache sei somit ungültig, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Der Strafbefehl sei in Rechtskraft erwachsen. 3.2. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde sinngemäss vor, er habe am 17. November 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Im Rahmen dieser Einsprache habe er auch den Namen der Lenkerin er- wähnt, welche auf dem Radarfoto deutlich zu sehen sei. Dass er an der Einsprache festhalte, habe er am 27. November 2023 bestätigt. Er habe die Frist von zehn Tagen ganz anders verstanden. Die Personalien der Lenkerin seien bekannt gewesen. Seiner Meinung nach habe er diesbe- züglich nichts mehr unternehmen müssen. Am 8. Januar 2024 habe er ein Schreiben vom Gerichtspräsidium Baden erhalten, in welchem ihm eine Busse auferlegt worden sei, weil er angeblich säumig gewesen sei. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er die Bestätigung seiner Einsprache inner- halb der zehntägigen Frist habe einreichen müssen. 4. 4.1. Die beschuldigte Person kann gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwalt- schaft innert zehn Tagen Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses aus- gelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung des Strafbefehls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbe- stätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entge- gengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 Satz 1 StPO). -6- Eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ist u.a. dann ungültig, wenn sie verspätet erfolgt. Die Einhaltung von Fristen im Strafprozess ist in Art. 91 StPO geregelt. Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshand- lung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenom- men wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizer Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltslei- tung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die zehntägige Frist nach Art. 354 Abs. 1 StPO ist eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet nach Art. 356 Abs. 2 StPO das erstinstanzliche Gericht. Ist die Einsprache un- gültig, tritt das erstinstanzliche Gericht auf sie nicht ein und es bleibt beim Strafbefehl, d.h. dieser wird gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO zum rechtskräf- tigen Urteil (vgl. CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 356 StPO). 4.2. Ausweislich der Akten wurde dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 2. November 2023 am 6. November 2023 zugestellt (UA act. 12). Damit lief die zehntägige Einsprachefrist am 16. November 2023 ab. Die am 17. No- vember 2023 beim Schalter der Staatsanwaltschaft Baden eingereichte Einsprache vom 16. November 2023 (UA act. 14) erweist sich somit als verspätet, was vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten geblieben ist. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er die zehntägige Frist ganz anders verstanden habe und er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er die Be- stätigung seines Einspruchs innerhalb der zehntägigen Frist habe einrei- chen müssen. Aufgrund des von ihm beschriebenen Gesamtkontextes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Einhaltung der zehn- tägigen Frist meint, welche ihm mit Verfügung vom 2. Dezember 2023 an- gesetzt wurde. Innert dieser Frist konnte sich der Beschwerdeführer schrift- lich zur Gültigkeit seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 2. Novem- ber 2023 äussern (VA act. 6). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden ihm die Verfah- renskosten der Vorinstanz im Umfang von Fr. 345.00 nicht auferlegt, weil er seine Einsprache gegen den Strafbefehl nicht beim Gerichtspräsidium Baden innerhalb der zehntägigen Frist bestätigt hat. Vielmehr hatte die Nichteinhaltung dieser Frist zur Folge, dass über die Gültigkeit der Einspra- che gestützt auf die Akten ohne Durchführung einer Verhandlung entschie- den wurde (VA act. 6). Die Verfahrenskosten von Fr. 345.00 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs auferlegt (VA act. 11), dies deshalb, weil die Vorinstanz richtigerweise feststellte, dass die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO mit der -7- Abgabe der Einsprache beim Schalter der Staatsanwaltschaft Baden am 17. November 2023 (UA act. 14) nicht eingehalten wurde (VA act. 11). Fristwiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 94 Abs. 1 StPO hat der Beschwer- deführer nicht geltend gemacht. 4.3. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Novem- ber 2023 eingetreten und hat gestützt auf Art. 354 Abs. 3 StPO festgestellt, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Ent- schädigung auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bührt von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 55.00, zusammen Fr. 855.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 27. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Egloff Kabus