6.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem mit Beschwerdeantwort gestellten Antrag auf Abweisung des Rückweisungsantrags der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, weshalb ihr für dieses Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 21. Oktober 2024 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in den Ziff. 2 – 4 aufgehoben. Soweit die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau anderes oder mehr beantragt, wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […]