Zweck einer Beschwerde i.S.v. Art. 393 ff. StPO ist es einzig, konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen oder Verfahrensunterlassungen zu überprüfen (vgl. hierzu sinngemäss PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 393 SPO), nicht aber, darüber hinaus den weiteren Verfahrensgang vorzuzeichnen oder gar vorwegzunehmen. -9- 6. 6.1. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen.