__ diesen voraussetzungslos zurückziehen könnte (Art. 33 Abs. 1 StGB), womit der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen einer entsprechenden Anweisung gar nicht nachkommen könnte. Insofern besteht derzeit keine in konkreten Fallumständen begründete Veranlassung, über die Gültigkeit des Strafantrags zu befinden, den C._____ im eigenen Namen stellte. Die blosse Möglichkeit, dass sich dadurch womöglich ein weiteres Beschwerdeverfahren vermeiden liesse, sowie das allgemeine (nicht in konkreten Fallumständen begründete) Interesse an der Klärung einer Rechtsfrage ändern hieran nichts. Zweck einer Beschwerde i.S.v.