Losgelöst von der Gültigkeit dieses (zweiten) Strafantrags hat der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in der Strafsache neu zu entscheiden (vgl. vorstehende E. 2.5 und E. 4.4). Eine – wie von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt – Anweisung an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen, den als Anklage überwiesenen Strafbefehl materiell zu beurteilen, wäre selbst dann nicht geboten, wenn im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Gültigkeit dieses (zweiten) Strafantrags festgestellt würde, weil C._____ diesen voraussetzungslos zurückziehen könnte (Art.