4.4. Somit lässt sich eine Ungültigkeit des (mutmasslich) von C._____ für B._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 3 StGB gestellten Strafantrags zumindest nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens feststellen. Die Einstellungsverfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen ist daher, soweit angefochten, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben (vgl. auch vorstehende E. 2.5), womit die Strafsache wieder beim Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen anhängig ist. 5. Wie es sich mit der Gültigkeit des (zweiten) Strafantrags verhält, den C._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 2 StGB im eigenen Namen stellte, kann bei diesem Ergebnis (wie sogleich zu zeigen ist) offenbleiben.