ausdrücklichen Willen des jeweils anderen) entscheiden, ob sie ihr Kind unterstützen, indem sie – nicht als sein gesetzlicher Vertreter, sondern als sein zumindest konkludent ermächtigter Vertreter (zur Zulässigkeit einer konkludenten Ermächtigung vgl. etwa BGE 122 IV 207 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1423/2019 vom 26. Oktober 2020 E. 1.3) – einen vom Kind selbst gewollten Strafantrag für dieses verfassen, unterzeichnen und einreichen.