Vielmehr steht es einem handlungsunfähigen aber urteilsfähigen Kind frei, sich für die Einreichung eines von ihm selbst gewollten Strafantrags (im Sinne einer "Vertretung in der Erklärung") an seine Mutter, seinen Vater, beide oder auch eine andere handlungsfähige Person zu wenden. Wendet es sich dabei nur an die Mutter oder nur den Vater, müssen diese nicht koordiniert vorgehen, sondern dürfen sie je für sich (auch gegen den -8-