Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es in einer solchen Konstellation auf die beiden Elternteilen gemeinsam zustehende elterliche Sorge (Art. 296 Abs. 1 und 2 ZGB) und die daraus abgeleitete (und vom Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen als massgeblich erachtete) Rechtsauffassung nicht ankommen kann, wonach die Inhaber der elterlichen Sorge das Kind beim Stellen eines Strafantrags gemeinsam zu vertreten haben (mit Hinweis auf INGEBORG SCHWENZER/ MICHELLE COTTIER, in: Basler Kommentar, ZGB I, 7. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 304/305 ZGB).