Im Anwendungsbereich von Art. 30 Abs. 3 StGB haben die Eltern nicht (im Sinne einer "Vertretung im Willen") für ein minderjähriges Kind über das Stellen eines Strafantrags zu entscheiden. Will ein minderjähriges aber urteilsfähiges Kind Strafantrag stellen, kann es dies vielmehr auch gegen den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge tun. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es in einer solchen Konstellation auf die beiden Elternteilen gemeinsam zustehende elterliche Sorge (Art.