3.3. Somit gibt es gute Gründe, die Urteilsfähigkeit von B._____ i.S.v. Art. 30 Abs. 3 StGB zu bejahen. Dass B._____ anlässlich der Hauptverhandlung befragt wurde (GA act. 37 ff.), weist zudem darauf hin, dass auch der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen B._____ als in der vorliegenden Strafsache urteilsfähig einschätzte. Nichtsdestotrotz war die Frage der Urteilsfähigkeit von B._____ nicht Thema des vorinstanzlichen Verfahrens und Entscheids. Dementsprechend hatten die Parteien auch im Beschwerdeverfahren keine begründete Veranlassung, sich hierzu zu äussern, und taten dies auch nicht.