scheidet sich nicht wesentlich vom Bedürfnis der Beschuldigten, ihn wegen der Beschimpfungen bestraft zu sehen. In beiden Fällen erscheint es gleichermassen nachvollziehbar und in diesem Sinne (zumindest subjektiv betrachtet) "vernünftig", diesem Bedürfnis nach Bestrafung mit einem entsprechenden Strafantrag Rechnung zu tragen.