So äusserte sich B._____ bei seiner damaligen Einvernahme durchaus nachvollziehbar in der Weise, dass es nicht gut gewesen sei, dass er die Beschuldigte beschimpft und ihr den Mittelfinger gezeigt habe, dass es aber auch nicht gut gewesen sei, dass die Beschuldigte ihn geschlagen habe, weil – egal was passiert sei – sie ihn nicht hätte schlagen dürfen (zu Frage 74). Weiter stellte B._____ seine mutmasslichen Beschimpfungen in durchaus nachvollziehbarer Weise als Retorsionshandlungen zur mutmasslichen Gewalttat dar (zu Fragen 52 und 54). Sein offensichtlich vorhandenes und zumindest nachvollziehbares Bedürfnis, die Beschuldigte wegen vermeintlichen Unrechts bestraft zu sehen, unter-