B._____ wurde am 18. April 2024 als "beschuldigte jugendliche Person" befragt, weil er die Beschuldigte gerade wegen der fraglichen Gewalttat beschimpft habe (UA act. 37 ff.). Weshalb B._____ in der Lage sein soll, die Bedeutung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu erfassen, nicht aber die Bedeutung der mutmasslich erlittenen Gewalt, ist nicht ohne Weiteres einzusehen. So äusserte sich B.___