3. 3.1. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen stellte in seiner E. 3.3 fest, dass B._____ als Minderjähriger nicht handlungsfähig sei, weshalb er den Strafantrag nicht allein habe stellen können. In Beachtung von Art. 30 Abs. 3 StGB kann aber auch eine (weil minderjährig) nicht handlungsfähige Person wie B._____ allein Strafantrag stellen, wenn sie urteilsfähig ist. 3.2. Ob B._____ als i.S.v. Art. 30 Abs. 3 StGB urteilsfähig zu betrachten ist, ist – den allgemeinen personenrechtlichen Grundsätzen entsprechend – -6- anhand der sich im Antragszeitpunkt konkret stellenden Fragen zu beurteilen (CHRISTOF RIEDO, a.a.O., N. 39 zu Art. 30 StGB).