act. 15 wohl zutreffenden) Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerde (Ziff. 2.2.2), wonach am 6. März 2024 nebst seinen Eltern auch B._____ gegenüber Polizeikräften erklärt habe, "Anzeige" gegen die Beschuldigte erstatten zu wollen, selbst wenn darin wohl noch kein mündlich zu Protokoll erklärter Strafantrag (vgl. hierzu BGE 145 IV 190 Regeste) zu sehen ist. 2.5. Dementsprechend ist zumindest für dieses Beschwerdeverfahren von zwei Strafanträgen auszugehen: - Erstens geht es um den von C._____ am 6. März 2024 (mutmasslich) im Namen von (bzw. für) B._____ gestützt auf Art. 30 Abs. 3 StGB gestellten Strafantrag.