Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StPO). Ist die verletzte Person minderjährig, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist (Art. 30 Abs. 3 StPO). Der gesetzliche Vertreter und der Verletzte sind (bei gegebenen Voraussetzungen) je selbständig antragsberechtigt (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 40 f. zu Art. 30 StGB).