2.3. Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Ohne Strafantrag darf der Staat kein Strafverfahren führen (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2). Ein allenfalls bereits eröffnetes Strafverfahren ist nicht mit einem Freispruch, sondern mit einer Einstellung zu beenden (BGE 143 IV 104 E. 5.3).