__ nicht als Privatkläger konstituiert habe. Gegenstand -4- der Beschwerde und damit dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. hierzu PAT- RICK GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 395 StPO) bildet somit einzig die in Bezug auf die fragliche Tätlichkeit ergangene Einstellung. In Beachtung von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 StGB geht es ausschliesslich um eine Übertretung, weshalb die Beschwerde von der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts zu beurteilen ist.