Dass der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen in seiner E. 2 den massgeblichen Sachverhalt entgegen dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl nicht als eine einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB wertete, sondern allenfalls als eine Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB, stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Beschwerde (Ziff. 2.1) ausdrücklich nicht in Frage. Auch ist offensichtlich, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nicht die Feststellung des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen in Dispositiv-Ziff. 1 anfechten wollte, wonach sich B._____ nicht als Privatkläger konstituiert habe.