Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Verfahren (Verteidigungskosten) eine Entschädigung von Fr. 5'655.80 (inkl. MWST Fr. 423.80) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." Diese Verfügung wurde der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 31. Oktober 2024 zugestellt. 2.2. B._____ meldete am 30. Oktober 2024 (Datum Postaufgabe) Berufung an. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erklärte er, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels zu verzichten. -3-